Fachkräfte aus Einrichtungen und Träger der Kinderhilfe haben einen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Die Grundlage dessen liegt in §8a SGB VIII. Fachkräfte stehen in der Verantwortung, die Anwaltschaft für Kinder zu übernehmen sowie in der Vermittlung von Erziehungs- und Beziehungsangelegenheiten innerhalb der Familie teilweise staatliche Institutionen einschalten zu müssen. Innerhalb des KiTa Zweckverbandes existieren geregelte Verfahrensabläufe für Kindeswohlgefährdungen. Ein kompetentes Fachteam aus der Geschäftsstelle steht den geschulten KiTa-Leitungen und Kinderschutzfachkräften jederzeit zur Seite. Handlungsleitendes Ziel ist dabei stets die Prävention bzw. frühzeitige Abwendung von Gefährdung.
Den Fachkräften müssen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt sein. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Dies liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Entwicklung des Kindes abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Eine wertschätzende Grundhaltung sowie hohe Achtsamkeit gegenüber jeglicher Gewalt ist dafür unabdingbar. Dabei ist es irrelevant, welche Form der Gewalt zu erkennen ist. Gewalt zeigt sich in der verwendeten Sprache, im Handeln, in Symbolik oder auch in der Missachtung des Kindes.